SATZUNG
Vereinssatzung des Rassehunde Eifel (RHE) (e.V.)
§1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Rassehunde Eifel (RHE)
Sein Sitz ist in Hellenthal – Hollerath.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2: Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports zum Wohle der Tiere
und die Zucht von Rassehunden.
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von
Rassehundezüchtern und Hundeliebhabern mit dem Ziel einer weiteren
Verbesserung der einzelnen Rassen. Um dies zu erreichen führt der Verein
kynologische Veranstaltungen durch, organisiert Hundeübungsevents,
Ausstellungen und Zuchtschauen.
Außerdem hat sich der Verein das Ziel gesetzt, über unseriöse
Hundevereine, Personengruppen und Züchter zu informieren. Ebenso wird
über die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen und
Straftatbestände im Zusammenhang mit Tieren informiert.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein schließt sich der Union der Rassehunde Clubs 1972
International e.V. (URCI e.V.), einem international tätigen Dachverband
an, der auch das Zuchtbuch führt und die Veranstaltungen schützt.
Der Verein ist gemeinnützig.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gut beleumundete Tier- bzw. Hundefreund werden.
Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzl. Vertreters
Mitglied werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der 1. bzw. der 2.
Vorsitzende. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind
dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
Nicht als Mitglieder aufgenommen werden unzuverlässige Züchter und
solche die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen,
Hundehändler, sowie Hundebesitzer die gegen das Tierschutzgesetz
verstoßen haben oder aktuell verstoßen.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein kann mündlich und schriftlich
beantragt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Jahresbeitrages.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
3. Der Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Ausschluss erfolgt:
a) bei groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder andere
schriftliche Regelungen des Vereins oder gegen die Interessen des
Vereins.
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens.
c) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens.
d) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger fälliger Beträge
nach erfolgter Mahnung und zweimonatlichem Verzug.
e) wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende
Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt und von
der nächsten folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Der Jahresmitgliedsbeitrag
ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des laufenden
Geschäftsjahres eintritt.
Neueingetretene Mitglieder finden erst Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist.
Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.03 eines jeden Jahres zu entrichten.
Eine (anteilige) Erstattung des jährlichen Mitgliedsbeitrag erfolgt nicht, wenn eine Mitgliedschaft während des laufenden Jahres (gleich aus welchen Grund) endet.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Mitgliederversammlung zu
stellen.
Alle Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden.
Die Mitgliederrechte können erst ausgeübt werden, wenn der
Jahresbeitrag entrichtet ist.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu
unterstützen, zu fördern und alle Bestimmungen des Vereines einzuhalten.
Falls das Mitglied züchtet, die Hundezucht- und Haltung ernsthaft und
redlich zu betreiben, seine Tiere gewissenhaft zu pflegen, sowie die Tiere
von Krankheiten frei zu halten und bei Bedarf tierärztlich versorgen zu
lassen. Alle Würfe müssen im Zuchtbuchführenden Verband
eingetragen werden. (es gilt die Zuchtordnung der URCI e.V.)
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im
Frühjahr, vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vorher, einzuladen, Tagesordnungspunkte sind
schriftlich, spätestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand
einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Gründe dies verlangen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :
Die Wahl des Vorstandes und weiterer Funktionäre des Vereins.
Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung von Entlastungen.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom
Vorstand übertragenen Aufgaben, sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein, jeweils einzeln, gerichtlich
außergerichtlich.
Daneben können folgende Ämter im Rahmen eines erweiterten Vorstands vergeben werden, ohne das diese zum Vorstand im sinne des §26 BGB gehören:
Schriftführer
Kassenwart
- Beisitzenden
- Beisitzenden
Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, diese
werden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue
Sitzung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2
Vorsitzende. Wenn beide verhindert sind, ein vom 1. Vorsitzenden
bestimmtes Vorstandsmitglied.
können zu Sitzungen eingeladen werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, ein vom
Vorsitzender bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht
möglich. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf bzw. Handzeichen,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander
werden in jeweils einem Wahlgang gewählt:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
die Ämter des erweiterten Vorstandes.
Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.
Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 12 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Das Restvermögen wird dem Tierschutzverein " Tierschutz Euskirchen“ für die Tierschutzarbeit zur Verfügung gestellt, der ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Für die Richtigkeit der Satzung zeichnen die unten aufgeführten
Gründungsmitglieder
Hellenthal-Hollerath, den 28.05.2022
