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SATZUNG

Vereinssatzung des Rassehunde Eifel (RHE) (e.V.)

 

§1: Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen: Rassehunde Eifel (RHE)

 

Sein Sitz ist in Hellenthal – Hollerath.

 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2: Zweck und Aufgaben

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports zum Wohle der Tiere

und die Zucht von Rassehunden.

 

Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von

Rassehundezüchtern und Hundeliebhabern mit dem Ziel einer weiteren

Verbesserung der einzelnen Rassen. Um dies zu erreichen führt der Verein

kynologische Veranstaltungen durch, organisiert Hundeübungsevents,

Ausstellungen und Zuchtschauen.

 

Außerdem hat sich der Verein das Ziel gesetzt, über unseriöse

Hundevereine, Personengruppen und Züchter zu informieren. Ebenso wird

über die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen und

Straftatbestände im Zusammenhang mit Tieren informiert.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Der Verein schließt sich der Union der Rassehunde Clubs 1972

International e.V. (URCI e.V.), einem international tätigen Dachverband

an, der auch das Zuchtbuch führt und die Veranstaltungen schützt.

Der Verein ist gemeinnützig.

 

§3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder gut beleumundete Tier- bzw. Hundefreund werden.

 

Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzl. Vertreters

Mitglied werden.

 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der 1. bzw. der 2.

Vorsitzende. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind

dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig.

Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

 

Nicht als Mitglieder aufgenommen werden unzuverlässige Züchter und

solche die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen,

Hundehändler, sowie Hundebesitzer die gegen das Tierschutzgesetz

verstoßen haben oder aktuell verstoßen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme in den Verein kann mündlich und schriftlich

beantragt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Jahresbeitrages.

 

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

 

3. Der Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

4. Der Ausschluss erfolgt:

 

a) bei groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder andere

schriftliche Regelungen des Vereins oder gegen die Interessen des

Vereins.

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens.

c) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens.

d) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger fälliger Beträge

nach erfolgter Mahnung und zweimonatlichem Verzug.

e) wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende

Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.

 

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine

Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist

ausgeschlossen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt und von

der nächsten folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Der Jahresmitgliedsbeitrag

ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des laufenden

Geschäftsjahres eintritt.

Neueingetretene Mitglieder finden erst Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.03 eines jeden Jahres zu entrichten.

Eine (anteilige) Erstattung des jährlichen Mitgliedsbeitrag erfolgt nicht, wenn eine Mitgliedschaft während des laufenden Jahres (gleich aus welchen Grund) endet.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Mitgliederversammlung zu

stellen.

 

Alle Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden.

 

Die Mitgliederrechte können erst ausgeübt werden, wenn der

Jahresbeitrag entrichtet ist.

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu

unterstützen, zu fördern und alle Bestimmungen des Vereines einzuhalten.

Falls das Mitglied züchtet, die Hundezucht- und Haltung ernsthaft und

redlich zu betreiben, seine Tiere gewissenhaft zu pflegen, sowie die Tiere

von Krankheiten frei zu halten und bei Bedarf tierärztlich versorgen zu

lassen. Alle Würfe müssen im Zuchtbuchführenden Verband

eingetragen werden. (es gilt die Zuchtordnung der URCI e.V.)

 

§7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

 

§8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im

Frühjahr, vom Vorstand einzuberufen.

 

Die Mitglieder sind schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,

rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vorher, einzuladen, Tagesordnungspunkte sind

schriftlich, spätestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand

einzureichen.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Gründe dies verlangen.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :

 

Die Wahl des Vorstandes und weiterer Funktionäre des Vereins.

Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

 

Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des

Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung von Entlastungen.

 

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom

Vorstand übertragenen Aufgaben, sowie die nach der Satzung

übertragenen Angelegenheiten.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

 

dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

 

Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein, jeweils einzeln, gerichtlich

außergerichtlich.

 

 

 

Daneben können folgende Ämter im Rahmen eines erweiterten Vorstands vergeben werden, ohne das diese zum Vorstand im sinne des §26 BGB gehören:

 

Schriftführer

Kassenwart

  1. Beisitzenden
  2. Beisitzenden

 

Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen

und Ausgaben.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine

Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, diese

werden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue

Sitzung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen

Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2

Vorsitzende. Wenn beide verhindert sind, ein vom 1. Vorsitzenden

bestimmtes Vorstandsmitglied.

können zu Sitzungen eingeladen werden.

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei

seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, ein vom

Vorsitzender bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine

andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht

möglich. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf bzw. Handzeichen,

soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem

entgegenstehen.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander

werden in jeweils einem Wahlgang gewählt:

 

der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

die Ämter des erweiterten Vorstandes.

 

 

Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.

Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

 

 

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung

enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der

Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

 

§ 12 Vermögen

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur

Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 13 Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

Das Restvermögen wird dem Tierschutzverein " Tierschutz Euskirchen“ für die Tierschutzarbeit zur Verfügung gestellt, der ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

 

Für die Richtigkeit der Satzung zeichnen die unten aufgeführten

Gründungsmitglieder

 

Hellenthal-Hollerath, den 28.05.2022

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